Careleaver Zentrum Dresden

Information

Welche Mitbestimmungsrechte haben junge Menschen und Familien eigentlich in den Hilfen zur Erziehung?

Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) kennt viele Beteiligungsrechte. Diese wurden durch das KJSG (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) noch einmal gestärkt. Es gibt mehrere Vorgaben, in denen das Recht der jungen Menschen und ihrer Familien an der Gestaltung der Hilfe mitzuwirken, verankert ist. Es ist nur gemeinsam mit den Betroffenen möglich, passgenaue Perspektiven zu entwickeln, um auf das Erreichen gesteckter Ziele hinzuwirken. Das wird durch das Gesetz aufgegriffen und untermauert. Zentrale Punkte sind: - § 36 SGB VIII: Beteiligung bei der Hilfeplanung (Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Fragen 5.2., 5.3., 5.4.) - § 5 SGB VIII: Wunsch- und Wahlrecht (Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Fragen 5.5., 5.6.) - § 8 SGB VIII: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (Wer noch mehr wissen möchte: siehe auch Fragen 5.7., 5.8.)

Zwang zur Unterschrift: Ich muss immer den Hilfeplan sofort unterschreiben. Ist das rechtens?

Es ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, dass der Hilfeplan unterschrieben werden muss, deshalb besteht kein Zwang zur Unterschrift. Allerdings ist es üblich, den Hilfeplan zu unterschreiben. Auch wenn ein Hilfeplan unterschrieben wurde, entfaltet er keine Wirkung für alle Zeit. Er wird in der Regel halbjährlich hinsichtlich der Geeignetheit und Notwendigkeit der gewählten Maßnahme überprüft (§ 36 Abs.2 S. 2 SGB VIII). Auf jeden Fall hat man das Recht, den Hilfeplan mit nach Hause zu nehmen und in Ruhe zu lesen. Er kann dann innerhalb einer angemessenen Zeit zurückgeschickt werden (1-2 Wochen).

Wunsch- und Wahlrecht

a) Mein Kind soll ins Heim. Das Jugendamt hat mir zwei Wohngruppen vorgeschlagen, zwischen denen ich wählen soll. Die will ich nicht. Kann ich weitere Wohngruppen anschauen?

b) Ich soll mit meinem Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung. Ich bin bereit dazu, will aber eine andere Einrichtung als das Jugendamt. Darf ich auswählen?

Ja, das ist durchaus möglich. Sowohl die Eltern, die jungen Menschen die in eine Wohngruppe oder Mutter/Vater-Kind Einrichtung wollen, dürfen eigene Vorschläge machen. Die gewünschte Einrichtung muss die gleiche Hilfe anbieten, wie die vom Jugendamt gewählte und darf nicht unverhältnismäßig teurer sein. Auch wenn die Wertung im Einzelfall entscheidet, werden in der Praxis in der Regel Mehrkosten von bis zu 20% als verhältnismäßig anerkannt.

In § 5 SGB VIII ist das Recht der Leistungsberechtigten festgehalten, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern zu können. Es geht im Kern um die Frage des „wie“ der Hilfe. Die Entscheidung über das „ob“ und damit zumeist auch die Art der Leistung, auf die ein Anspruch besteht, wird bereits vorher im Rahmen des kooperativen Verständigungsprozesses der Hilfeplanung getroffen.

Das Jugendamt ist verpflichtet, die Leistungsberechtigten hierüber aktiv aufzuklären. Das Jugendamt ist verpflichtet, der Wahl zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger bzw. dem Wunsch hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu folgen, sofern kein atypischer Einzelfall vorliegt. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „Soll“-Regelung. Das bedeutet, dass das Jugendamt darlegen muss, warum es den Wunsch nicht berücksichtigt. Wenn sich Leistungsberechtigte und Fachkraft einig sind, welche Hilfe im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, spielt der Mehrkostenvorbehalt hingegen keine Rolle.