Careleaver Zentrum Dresden

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Hilfe für junge Volljährige: Ich lebe in einer Wohngruppe und werde bald 18 Jahre alt. Nun habe ich einen Antrag auf "junge Volljährige" gestellt. Das reicht dem Jugendamt aber nicht.

Ich soll aufschreiben, was ich alles noch nicht kann.  Aber ich kann doch so vieles. Muss ich mich besonders schlecht darstellen?

Natürlich braucht sich niemand nur schlecht zu machen. Im Gegenteil ist es wichtig, auch die Aspekte aufzuzeigen, die die eigenen Stärken darstellen. Aber natürlich ist zwingend auch herauszuarbeiten, weshalb man die Hilfe überhaupt beansprucht, und zwar möglichst ausführlich. Auch darf und soll das Bild, dass man von sich in der Begründung aufzeigt, realistisch und umfassend sein. Hilfe für junge Volljährige sollen ja diejenigen jungen Menschen erhalten, die sie benötigen. Dass sie sie benötigen, müssen sie dem Jugendamt jeweils überzeugend darstellen. Das Gesetz schreibt in § 41 Abs. 1 SGB VIII vor, dass junge Volljährige Hilfe erhalten sollen, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Das sind lauter unbestimmte Rechtsbegriffe, die für jeden einzelnen jungen Volljährigen festzustellen und zu bejahen sind und sich bei jedem jungen Volljährigen, der die Hilfe beantragt, ganz anders darstellen dürften.

Gerade junge Volljährige haben es oft schwer, die ihnen zustehende Hilfe durchzusetzen. Durch die Gesetzesänderung wird unterstrichen, dass diese Hilfe gewährt werden muss und nur ausnahmsweise von der Bewilligung abgesehen werden kann. Und nur dann, wenn der junge Mensch durch die Beendigung der Hilfe nicht in seiner Persönlichkeitsentwicklung gefährdet wird. Sollte man im Gespräch mit der Jugendamtsmitarbeiterin jedoch merken, dass es mit der Bewilligung der Hilfe schwierig werden könnte, ist es ratsam, sich an eine der in jedem Bundesland existierenden Ombudsstellen zu wenden.