Careleaver Zentrum Dresden

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Keine Hilfe: Mir war eine Hilfe zur Erziehung bereits mündlich zugesagt. Nun aber soll ich doch keine Hilfe bekommen. Was kann ich tun?

Dagegen ist genauso der Widerspruch möglich, wie gegen eine schriftliche "Absage". Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung möglich. Wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung (am Ende des Bescheids) enthält, dann verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Es ist es ratsam einen schriftlichen Bescheid anzufordern. Darauf gibt es einen Anspruch (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Somit gibt es einen schriftlichen Nachweis, in dem auch die ablehnenden Gründe genannt werden müssen. Neben der Nachvollziehbarkeit der Gründe für sich selbst hat das den Vorteil, dass die Mitarbeitenden sich noch einmal Gedanken über die Hilfe machen, und die Beteiligten im besten Fall beraten und zu einem Hilfeplangespräch einladen, um den Hilfebedarf zu klären.

Hilfegewährung: Ich möchte Hilfe durch das Jugendamt. Das weigert sich aber, Hilfe zu leisten, weil ich die "richtigen Formulare" nicht ausgefüllt habe. Ist das rechtens?

Nein, das ist nicht rechtens. Die Praxis einiger Jugendämter, ohne schriftlichen Antrag auf einem Formblatt überhaupt nicht tätig zu werden und ein Hilfegespräch einzuberufen oder einen ablehnenden Bescheid zu erstellen, entspricht nicht dem vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren.

Das Gesetz sieht für die Kinder- und Jugendhilfe keine förmliche Antragstellung auf Hilfe vor. Bei Kenntnis von Hilfebedarf besteht vielmehr die Verpflichtung der Fachkräfte Hilfe anzubieten und ggf. auch werbend auf Inanspruchnahme von Hilfe hinzuwirken. Deshalb ist aus rechtlicher Perspektive vor allem wichtig, dem Jugendamt den Hilfebedarf zur Kenntnis zu geben. Diese Mitteilung kann mündlich und schriftlich geschehen. Meist ist dennoch ein kurzer Brief sinnvoll. Hierdurch wird z.B. nachweisbar, wann für das Jugendamt die Frist zum Handeln begann. In dem Brief sollten die eigenen Kontaktdaten stehen und in wenigen Sätzen, warum man Hilfe vom Jugendamt haben möchte. Ausführliche Darstellungen sind nicht nötig. Hierfür reicht es, auf das Gespräch mit der zuständigen Fachkraft zu warten, in dem diese gemeinsam mit den Leistungsberechtigten über Ihre Lebenslage reden wird.

Einige Jugendämter halten Formulare für Antragstellungen bereit, in der die Angabe verschiedener Daten bereits vorgesehen ist. So sollen Verwaltungsvorgänge vereinfacht und auf die Vollständigkeit der notwendigen Angaben hingewirkt werden. Sind solche Vordrucke sollen sie benutzt werden (§60 Abs. 2 SGB I). Eine Bearbeitung des Antrags oder gar die Bewilligung von Hilfe darf aber vom Ausfüllen dieser Formulare nicht abhängig gemacht werden. Wurden ohne Verwendung der Vordrucke alle leistungserheblichen Tatsachen mitgeteilt, kann hieraus keine Ablehnung begründet werden.

Die Entscheidung des Jugendamts über die Bewilligung oder Ablehnung einer Hilfe ist ein Verwaltungsakt. Dieser kann schriftlich, mündlich, elektronisch oder in einer anderen Form erlassen werden (§ 33 Abs. 2 S. 1 SGB X) und muss eine Begründung enthalten (§ 35 Abs. 1 SGB X). Das heißt, grundsätzlich ist es auch möglich, dass die Fachkraft des Jugendamtes 35 am Schluss eines Gesprächs mitteilt, dass sie z.B. keinen Hilfebedarf erkennt und deshalb den Antrag ablehnt.

Allerdings besteht das Recht auf eine schriftliche Bestätigung eines solchen mündlich erklärten Verwaltungsakts, wenn der Betroffene diesen unverzüglich verlangt (§ 33 Abs. 2 S. 2 SGB X). Das notwendige rechtliche Interesse an der Bestätigung ist gegeben, da zum Beispiel Überlegungen gegen die Entscheidung vorzugehen leichter anhand eines schriftlichen Bescheids getroffen werden können und so ein Nachweis der ablehnenden Entscheidung vorhanden ist. Bei einer mündlichen Ablehnung macht es meistens Sinn eine schriftliche Ablehnung zu verlangen.

Keine Entscheidung: Ich habe vor zwei Monaten einen Antrag auf Hilfe beim Jugendamt gestellt. Es tut sich aber nichts. Was kann ich tun?

In der Praxis kommt es teilweise zu erheblichen Wartezeiten bis zur Entscheidung über den Hilfeantrag.

Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Öffentlich wird u. a. eine Überlastung der Jugendämter durch immer mehr Aufgaben bei zu geringem Personal. Gegenüber den in den Jugendämtern tätigen Fachkräften ist daher häufig auch aus ombudschaftlicher Perspektive Verständnis für die berufliche Situation und Belastung, ja teils hoher Respekt für den täglichen Einsatz unter schwierigen Bedingungen angezeigt.

Dennoch legitimieren solche Überlastungen aber Fristüberschreitungen im Einzelfall nicht, da vorrangig gilt, dass strukturelle / organisatorische Probleme von Behörden eben nicht zu Lasten der Leistungsberechtigten ausgetragen werden dürfen.

Für die Antragstellerinnen besteht neben der Option des Abwartens und des Drängelns das Recht, die Leistung entweder vor Gericht im Wege eines Eilverfahrens einzuklagen oder sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar selbst zu beschaffen.