Deine Vormundin übt das Sorgerecht wie ein Elternteil aus und ist für Dich verantwortlich. Bis Du 18 Jahre alt bist hat sie die Aufgabe, wichtige Entscheidungen, die Dein Leben betreffen, zu fällen, wie zum Beispiel wo Du wohnst, wo Du zur Schule gehst oder ob eine ärztliche Behandlung gemacht werden soll (§ 1793 Abs. 1 BGB). Die Vormundin soll die Entscheidungen so fällen, dass Sie für Deine Entwicklung und für Dein Wohlergehen förderlich sind. Deine Vormundin ist an deiner Seite!
Die Vormundin ist verpflichtet, sich regelmäßig mit Dir persönlich zu treffen (§ 1793 Absatz 1a BGB) und wichtige Entscheidungen mit Dir zu besprechen, damit sie Deine Interessen und Wünsche kennt und ihre Entscheidung daran orientieren kann (§ 1626 Absatz 2 BGB). Je älter und erwachsener Du wirst, desto mehr muss Deine Vormundin Deinen Wunsch nach Eigenverantwortung und Selbstständigkeit berücksichtigen und darf Entscheidungen nicht einfach über Deinen Kopf hinweg treffen (§ 1626 Abs. 2 BGB).
Wenn Du mit einer Entscheidung Deiner Vormundin nicht einverstanden bist, kannst Du sie nach den Gründen für die Entscheidung fragen. Sie wird Dir ihre Gründe erklären. In diesem Gespräch kannst Du auch erklären, was Dir wichtig ist oder was Du nicht möchtest. Die Vormundin wird versuchen, mit Dir eine Einigung zu finden.
Wenn Du Dich bei dem Gespräch mit Deiner Vormundin nicht gehört fühlst oder Unterstützung brauchst, kannst Du eine Person, der Du vertraust, bitten mit Deiner Vormundin zu sprechen oder Dich bei Deinem Gespräch zu begleiten. Das kann jemand aus Deiner Wohngruppe, Deiner Pflegefamilie, aus dem Jugendamt oder auch jemand vom Familiengericht sein. Du kannst Dich auch an eine unabhängige Ombudsstelle wenden oder an uns im HoD.
Wenn Du große Schwierigkeiten mit Deiner Vormundin hast und schon 14 Jahre alt bist, kannst Du Dich auch beim Familiengericht beschweren (§ 60 FamFG). Dort wird man Dich und auch Deine Vormundin anhören. Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Vormundin erheblich gegen Deine Interessen handelt, kann es Deiner Vormundin das Vertretungsrecht entziehen (§1796 BGB).