Das Bundesland Sachsen hat keine eigenen Einrichtungen für Geschlossene Unterbringung (gU) in der Kinder- und Jugendhilfe. Zurück geht dies auf einen Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses von 1998, der solche Einrichtungen für Sachsen ausschließt. Dennoch belegen sächsische Jugendämter Geschlossene Einrichtungen in Brandenburg und in Süddeutschland. Deren Zahl ist unklar, genauere Daten dazu sind nicht verfügbar. Dazu kommen Forderungen fast aller Jugendämter in Sachsen und der Kinder- und Jugendpsychiatrie, solche Einrichtungen zu schaffen. Unklar ist, ob Sachsen tatsächlich aktuell keine eigenen Plätze für gU hat. Es gibt Berichte über tatsächlich vorhandene geschlossene Settings in der Kinder- und Jugendhilfe Sachsens. Realisiert sich in der Praxis also unterhalb des Radars Geschlossenheit auch in sogenannten „Regeleinrichtungen“, wovon die Betriebserlaubnisbehörde keine Ahnung hat? Auch vor diesem Hintergrund (1.) des Drucks der öffentlichen Träger, (2.) der unklaren Praxis in der Kinder- und Jugendhilfe sowie (3.) den Forderungen aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach der Einrichtung von Geschlossenen Settings in der Kinder- und Jugendhilfe fand am 05.02.2020 eine Tagung des Kinder- und Jugendhilferechtsverein e.V. (KJRV) in Dresden zum Thema statt unter der Überschrift „Erziehung in Würde und Freiheit? – Geschlossene Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631 b BGB in der Jugendhilfe“.
Der eigentliche Anlass der Fachtagung war die Vorstellung einer Broschüre, die in einem mehrmonatigen Projekt von Betroffenen für andere (potentielle) Betroffene verfasst wurde. Ausgangspunkt zu dem Projekt waren Berichte aus der ombudschaftlichen Beratung des Vereins über gU und freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM), bei denen sich im Einzelnen immer wieder die Frage stellte, ob tatsächlich auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung die Freiheit eingeschränkt oder entzogen wurde. Denn im Jahr 2017 wurde der entsprechende Paragraf 1631 b BGB geändert: so wurde eine grundsätzliche familiengerichtliche Genehmigung bei allen freiheitsentziehenden Maßnahmen und geschlossenen Unterbringungen zur Bedingung gemacht. Außerdem wurde die Dauer auf sechs Monate begrenzt u.v.m.
Der gesamte Tagungsbericht zum Downoad ist hier.